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651.11 JagdV CH-OW

Art. 12 Jagdverordnung (JagdV) - Gebührenrahmen

Jagdarten und Patentgebühren
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Art. 12 JagdV · Gebührenrahmen

1. Kantonseinwohner, die spätestens seit dem 1. Januar des Vorjahres den gesetzlichen Wohnsitz im Kanton haben, entrichten Gebühren in nachstehendem Rahmen (Beträge in Fr.)

a. * für das Hochjagdpatent: 250.- bis 550.-

b. für das Niederjagdpatent: 350.- bis 500.-

c. für das Wasserwildjagdpatent: 80.- bis 200.-

d. für das Winterjagdpatent: 30.- bis 100.-

e. für Sonderabschüsse im Banngebiet: 100.- bis 1000.-

2. Gäste bezahlen für das Gästepatent eine Gebühr von Fr. 100.- bis 500.-.

3. Für das Hochjagd- und Niederjagdpatent bezahlen ausserkantonale Patentbewerber, die nachweisen, dass sie während mindestens 15 Jahren im Kanton gewohnt haben, höchstens die dreifache, übrige ausserkantonale und ausländische Patentbewerber höchstens die fünffache Gebühr.

4. Der Regierungsrat legt die Patentgebühren im Einzelnen in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest.

5. Für ausserkantonale und ausländische Jäger kann die durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement festzulegende Gebühr für Sonderabschüsse im Banngebiet höchstens verfünffacht werden.

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