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651.11 JagdV CH-OW

Art. 10a Jagdverordnung (JagdV) - Gästepatent

Jagdarten und Patentgebühren
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Art. 10a JagdV · Gästepatent

1. Einladungsberechtigt ist, wer die betreffende Patentart gelöst hat und entweder einen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Obwalden oder einen im Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt und im Kanton gesetzlichen Wohnsitz hat.

2. Je Jagdart darf eine einladungsberechtigte Person höchstens einen Gast einladen. Die Gültigkeit des Gästepatentes entspricht grundsätzlich der Dauer der jeweiligen Jagd.

3. Der Gast muss sich über einen Jagdfähigkeitsausweis, einen aktuellen, anerkannten Treffsicherheitsnachweis sowie eine vorschriftsgemässe Haftpflichtversicherung ausweisen. Er hat unter Nennung des einladenden Patentinhabers ein persönliches Gästepatent zu lösen. Er ist nur im Beisein und mit Zustimmung des einladenden Patentinhabers berechtigt, Abschüsse auf dessen Abschusskontingent zu tätigen.

4. Der Regierungsrat kann die Patentdauer sowie die Zahl und das Abschusskontingent der Gäste einschränken sowie nähere Vorschriften, insbesondere über die Meldetermine, die Jagdbegleitung, den Einsatz der Jagdhunde, die Markierungspflichten und die Trophäenschau erlassen.

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