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651.11 JagdV CH-OW

Art. 10 Jagdverordnung (JagdV) - Patentarten

Jagdarten und Patentgebühren
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Art. 10 JagdV · Patentarten

1. Für jede Jagdart ist das Patent einzeln zu erwerben.

2. Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebenen Jagdarten.

3. Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung im ganzen Kanton.

4. Die Patente für die Wasserwild- und Winterjagd dürfen nur als Zusatzpatente zum Hoch- oder Niederjagdpatent und nur an Kantonseinwohner erteilt werden.

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