651.11
JagdV
CH-OW
Art. 1 Jagdverordnung (JagdV) - Geltungsbereich und Grundsätze
Geltungsbereich und Organisation
Art. 1 JagdV · Geltungsbereich und Grundsätze
1. Diese Verordnung regelt
a. die Jagdberechtigung;
b. * die Jagdarten und die Patent- und Abschussgebühren;
c. die Jagdplanung;
d. die Ausübung der Jagd;
e. den Wildschutz;
f. die Wildschadenverhütung und -vergütung;
g. die Wildhut und die Jagdpolizei.
2. Die Jagdbehörden berücksichtigen bei der Planung und Regelung der Jagd die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.