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651.11 JagdV CH-OW

Art. 1 Jagdverordnung (JagdV) - Geltungsbereich und Grundsätze

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 1 JagdV · Geltungsbereich und Grundsätze

1. Diese Verordnung regelt

a. die Jagdberechtigung;

b. * die Jagdarten und die Patent- und Abschussgebühren;

c. die Jagdplanung;

d. die Ausübung der Jagd;

e. den Wildschutz;

f. die Wildschadenverhütung und -vergütung;

g. die Wildhut und die Jagdpolizei.

2. Die Jagdbehörden berücksichtigen bei der Planung und Regelung der Jagd die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.

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