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643.111 ABAGG CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 9 AB AGG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Kostenbeteiligung bei landwirtschaftlichen Beratungen vom 1. Dezember 1998 werden aufgehoben.

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