643.111
ABAGG
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Entschädigung für das Erscheinen vor Behörden
Parteientschädigung
Art. 7 AB AGG · Entschädigung für das Erscheinen vor Behörden
1. Wird einer Partei eine Entschädigung zugesprochen, so hat sie für jedes notwendige, besonders aufwändige Erscheinen vor Behörden, Amtsstellen und Sachverständigen Anspruch auf die für Zeugen in der Gebührenordnung für die Rechtspflege vorgesehene Entschädigung.
2. Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei
a. wenn sie die Sache selbst vertritt;
b. wenn sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist.