643.111
ABAGG
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Weibelamtliche Zustellungen
Besondere Gebühren
Art. 6 AB AGG · Weibelamtliche Zustellungen
1. Für weibelamtliche Zustellungen wird für jeden Gang eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben, zuzüglich die Kilometerentschädigung für die Verwendung von Privatfahrzeugen.