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643.111 ABAGG CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Weibelamtliche Zustellungen

Besondere Gebühren
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Art. 6 AB AGG · Weibelamtliche Zustellungen

1. Für weibelamtliche Zustellungen wird für jeden Gang eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben, zuzüglich die Kilometerentschädigung für die Verwendung von Privatfahrzeugen.

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