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643.111 ABAGG CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Staatsarchiv

Besondere Gebühren
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Art. 5 AB AGG · Staatsarchiv

1. Das Staatsarchiv bezieht folgende Gebühren (Beträge in Fr.)

a. Führungen, nach Aufwand pro Stunde: 100.-

b. Archivische Nachforschungen, pro Stunde: 100.-

c. Erstellen einer Kopie, je Seite: 2.-

d. Rückvergrösserung ab Mikrofilm, pro Kopie: 2.-

e. Reprorecht, pro Aufnahme: 50.-

2. Das Staatsarchiv kann auf den Bezug von Gebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn die Benützung zu rein wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken erfolgt.

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