643.111
ABAGG
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Staatsarchiv
Besondere Gebühren
Art. 5 AB AGG · Staatsarchiv
1. Das Staatsarchiv bezieht folgende Gebühren (Beträge in Fr.)
a. Führungen, nach Aufwand pro Stunde: 100.-
b. Archivische Nachforschungen, pro Stunde: 100.-
c. Erstellen einer Kopie, je Seite: 2.-
d. Rückvergrösserung ab Mikrofilm, pro Kopie: 2.-
e. Reprorecht, pro Aufnahme: 50.-
2. Das Staatsarchiv kann auf den Bezug von Gebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn die Benützung zu rein wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken erfolgt.