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643.111 ABAGG CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Staatskanzlei

Besondere Gebühren
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Art. 4 AB AGG · Staatskanzlei

1. Für die einzelnen Verwaltungsgeschäfte der Staatskanzlei werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.)

a. * ...

b. * Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille: 30.-

c. Rechtskraftbescheinigung: 30.-

2. Die Staatskanzlei kann auf Gebühren für die Legalisation ganz oder teilweise verzichten, wenn die entsprechenden Urkunden ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen.

3. Für den Verkauf von Drucksachen erlässt die Staatskanzlei auf der Grundlage der Herstellungskosten einen Drucksachentarif. Sie kann Drucksachen gratis abgeben, wenn diese dem Rechtsvollzug durch Behörden oder für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmt sind. Beträge unter Fr. 10.- werden nicht in Rechnung gestellt.

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