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643.111 ABAGG CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Schreibgebühren

Allgemeine Gebühren
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Art. 3 AB AGG · Schreibgebühren

1. Für die Ausfertigung von besonderen Schriftstücken, wie Konzessionsurkunden, Verträgen und Bescheinigungen sowie für die Errichtung von Abschriften oder Auszügen betragen die Schreibgebühren (Beträge in Fr.)

a. für einzelne Seiten: 20.-

b. für einzelne Kopien: 2.-

c. für mehrere Kopien gilt der Drucksachentarif der Staatskanzlei

2. Für Originale, Durchschläge oder Kopien, welche die Amtsstelle im eigenen Interesse anfertigt, werden keine Schreibgebühren erhoben.

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