643.111
ABAGG
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Inkassogebühren, Verzugszins
Gebührenerhebung
Art. 2 AB AGG · Inkassogebühren, Verzugszins
1. Ab zweiter Mahnung werden als Mahnspesen pro Mahnung Fr. 40.- erhoben.
2. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent. Auf die Erhebung eines Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 20.- nicht übersteigt.
3. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.- zu bezahlen.
4. Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Betreibungsgebühr bis Fr. 150.- erhöht werden.