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643.111 ABAGG CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Inkassogebühren, Verzugszins

Gebührenerhebung
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Art. 2 AB AGG · Inkassogebühren, Verzugszins

1. Ab zweiter Mahnung werden als Mahnspesen pro Mahnung Fr. 40.- erhoben.

2. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent. Auf die Erhebung eines Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 20.- nicht übersteigt.

3. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.- zu bezahlen.

4. Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Betreibungsgebühr bis Fr. 150.- erhöht werden.

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