643.111
ABAGG
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Festlegung im Einzelfall
Gebührenerhebung
Art. 1 AB AGG · Festlegung im Einzelfall
1. Die Departemente und Amtsstellen legen im Einzelfall die Gebühren innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens oder Gebührenansatzes fest.
2. Sie berücksichtigen dabei die konkreten Umstände.
3. Sind an der Amtshandlung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so legt jede für ihren Aufwand die Gebühr fest und teilt diese der federführenden Verwaltungseinheit mit, welche die Gesamtgebühr festlegt.