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643.111 ABAGG CH-OW

Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Gebührengesetz (AB AGG) - Festlegung im Einzelfall (ABAGG)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Gebührenerhebung

1. Die Departemente und Amtsstellen legen im Einzelfall die Gebühren innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens oder Gebührenansatzes fest.

2. Sie berücksichtigen dabei die konkreten Umstände.

3. Sind an der Amtshandlung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so legt jede für ihren Aufwand die Gebühr fest und teilt diese der federführenden Verwaltungseinheit mit, welche die Gesamtgebühr festlegt.

Gebührenerhebung

1. Ab zweiter Mahnung werden als Mahnspesen pro Mahnung Fr. 40.- erhoben.

2. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent. Auf die Erhebung eines Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 20.- nicht übersteigt.

3. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.- zu bezahlen.

4. Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Betreibungsgebühr bis Fr. 150.- erhöht werden.

Allgemeine Gebühren

1. Für die Ausfertigung von besonderen Schriftstücken, wie Konzessionsurkunden, Verträgen und Bescheinigungen sowie für die Errichtung von Abschriften oder Auszügen betragen die Schreibgebühren (Beträge in Fr.)

a. für einzelne Seiten: 20.-

b. für einzelne Kopien: 2.-

c. für mehrere Kopien gilt der Drucksachentarif der Staatskanzlei

2. Für Originale, Durchschläge oder Kopien, welche die Amtsstelle im eigenen Interesse anfertigt, werden keine Schreibgebühren erhoben.

Besondere Gebühren

1. Für die einzelnen Verwaltungsgeschäfte der Staatskanzlei werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.)

a. * ...

b. * Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille: 30.-

c. Rechtskraftbescheinigung: 30.-

2. Die Staatskanzlei kann auf Gebühren für die Legalisation ganz oder teilweise verzichten, wenn die entsprechenden Urkunden ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen.

3. Für den Verkauf von Drucksachen erlässt die Staatskanzlei auf der Grundlage der Herstellungskosten einen Drucksachentarif. Sie kann Drucksachen gratis abgeben, wenn diese dem Rechtsvollzug durch Behörden oder für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmt sind. Beträge unter Fr. 10.- werden nicht in Rechnung gestellt.

Besondere Gebühren

1. Das Staatsarchiv bezieht folgende Gebühren (Beträge in Fr.)

a. Führungen, nach Aufwand pro Stunde: 100.-

b. Archivische Nachforschungen, pro Stunde: 100.-

c. Erstellen einer Kopie, je Seite: 2.-

d. Rückvergrösserung ab Mikrofilm, pro Kopie: 2.-

e. Reprorecht, pro Aufnahme: 50.-

2. Das Staatsarchiv kann auf den Bezug von Gebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn die Benützung zu rein wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken erfolgt.

Besondere Gebühren

1. Für weibelamtliche Zustellungen wird für jeden Gang eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben, zuzüglich die Kilometerentschädigung für die Verwendung von Privatfahrzeugen.

Parteientschädigung

1. Wird einer Partei eine Entschädigung zugesprochen, so hat sie für jedes notwendige, besonders aufwändige Erscheinen vor Behörden, Amtsstellen und Sachverständigen Anspruch auf die für Zeugen in der Gebührenordnung für die Rechtspflege vorgesehene Entschädigung.

2. Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei

a. wenn sie die Sache selbst vertritt;

b. wenn sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist.

Parteientschädigung

1. Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die gemäss Art. 23h der Verwaltungsverfahrensverordnung der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar und die Auslagen.

2. Das Honorar entschädigt den Parteivertreter oder die Parteivertreterin für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im Verfahren vor der Behörde zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Eingaben an die Behörde oder Amtsstelle, die Teilnahme an den Verhandlungen und die Abschriften von Eingaben oder Belegen für seinen bzw. ihren eigenen Bedarf. Für die Rechnungsstellung kann keine Vergütung verlangt werden.

3. Der Parteivertreter oder die Parteivertreterin hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Reiseauslagen sind entsprechend der Spesenregelung für die kantonale Verwaltung zu vergüten.

4. Die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach der Gebührenordnung für die Rechtspflege.

Schlussbestimmungen

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Kostenbeteiligung bei landwirtschaftlichen Beratungen vom 1. Dezember 1998 werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft.

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