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643.11 VAGG CH-OW

Art. 9 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Volkswirtschaft

Besondere Gebühren
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Art. 9 VAGG · Volkswirtschaft

1. Für den Vollzug der allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen der Landwirtschaft wird eine Gebühr von höchstens 0,4 Prozent der ausbezahlten Direktzahlungssumme erhoben.

2. Für den Vollzug der landwirtschaftlichen Beiträge, Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen sowie Wohnbausanierungsbeiträge gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.)

1. Berechnung einer Finanzierung, Tragbarkeit und Risikoanalyse: 100.- bis 400.-

2. Betriebsbesuch je: 100.- bis 200.-

3. Begehung je: 200.- bis 300.-

4. Ausstellung einer Verfügung: 100.- bis 300.-

3. Alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strukturverbesserungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

4. Die Gebühr für landwirtschaftliche Beratung wird nach Aufwand und Tragbarkeit berechnet.

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