Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.11 VAGG CH-OW

Art. 8 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation

Besondere Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VAGG · Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation

1. Das Konkursamt erhebt für die Errichtung eines öffentlichen Inventars Gebühren gemäss Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs mit einem Zuschlag von 50 Prozent.

2. Die nämlichen Gebühren werden einer Erbschaft für die amtliche Liquidation belastet.

← Art. 7 VAGG Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Allgemeiner Rahmen Art. 9 VAGG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →