643.11
VAGG
CH-OW
Art. 8 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation
Besondere Gebühren
Art. 8 VAGG · Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation
1. Das Konkursamt erhebt für die Errichtung eines öffentlichen Inventars Gebühren gemäss Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs mit einem Zuschlag von 50 Prozent.
2. Die nämlichen Gebühren werden einer Erbschaft für die amtliche Liquidation belastet.