643.11
VAGG
CH-OW
Art. 7 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Weibelamtliche Zustellungen
Besondere Gebühren
Art. 7 VAGG · Weibelamtliche Zustellungen
1. Für weibelamtliche Zustellungen wird je Gang eine Gebühr von Fr. 40.- bis Fr. 80.- erhoben; zusätzlich eine Kilometerentschädigung für die Verwendung von Fahrzeugen.
2. Die Gebühren werden von den Weibeln unmittelbar der auftraggebenden Amtsstelle in Rechnung gestellt, sofern sie nicht über die Gemeinden abgerechnet werden.