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643.11 VAGG CH-OW

Art. 7 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Weibelamtliche Zustellungen

Besondere Gebühren
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Art. 7 VAGG · Weibelamtliche Zustellungen

1. Für weibelamtliche Zustellungen wird je Gang eine Gebühr von Fr. 40.- bis Fr. 80.- erhoben; zusätzlich eine Kilometerentschädigung für die Verwendung von Fahrzeugen.

2. Die Gebühren werden von den Weibeln unmittelbar der auftraggebenden Amtsstelle in Rechnung gestellt, sofern sie nicht über die Gemeinden abgerechnet werden.

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