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643.11 VAGG CH-OW

Art. 5 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Staatskanzlei

Besondere Gebühren
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Art. 5 VAGG · Staatskanzlei

1. Für die Staatskanzlei gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.)

1. * ...

2. Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille: 20.- bis 50.-

3. Rechtskraftbescheinigung: 30.- bis 150.-

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