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643.11 VAGG CH-OW

Art. 4 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Protokollierung

Allgemeine Gebühren
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Art. 4 VAGG · Protokollierung

1. Für die Protokollierung mündlicher Vorbringen wird entsprechend der erforderlichen Sachkenntnis eine Gebühr zum Stundenansatz von Fr. 80.- bis Fr. 120.- verlangt.

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