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643.11 VAGG CH-OW

Art. 3 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Inkassogebühren

Allgemeine Gebühren
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Art. 3 VAGG · Inkassogebühren

1. Ab zweiter Mahnung werden Fr. 20.- bis Fr. 50.- Mahnkosten erhoben.

2. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr bis Fr. 150.- zu bezahlen.

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