643.11
VAGG
CH-OW
Art. 3 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Inkassogebühren
Allgemeine Gebühren
Art. 3 VAGG · Inkassogebühren
1. Ab zweiter Mahnung werden Fr. 20.- bis Fr. 50.- Mahnkosten erhoben.
2. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr bis Fr. 150.- zu bezahlen.