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643.11 VAGG CH-OW

Art. 2 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Auskünfte, Akteneinsicht

Allgemeine Gebühren
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Art. 2 VAGG · Auskünfte, Akteneinsicht

1. Auskünfte und Akteneinsicht im üblichen Umfang sind unentgeltlich.

2. Die Gewährung weitergehender Auskünfte kann zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 200.- in Rechnung gestellt werden.

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