643.11
VAGG
CH-OW
Art. 2 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Auskünfte, Akteneinsicht
Allgemeine Gebühren
Art. 2 VAGG · Auskünfte, Akteneinsicht
1. Auskünfte und Akteneinsicht im üblichen Umfang sind unentgeltlich.
2. Die Gewährung weitergehender Auskünfte kann zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 200.- in Rechnung gestellt werden.