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643.11 VAGG CH-OW

Art. 1 Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Allgemeiner Rahmen

Allgemeine Gebühren
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Art. 1 VAGG · Allgemeiner Rahmen

1. Für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung und als amtliche Kosten in Verwaltungsverfahren gemäss der Verwaltungsverfahrensverordnung werden unter dem Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachstehenden Rahmen erhoben (Beträge in Fr.)

a. vom Regierungsrat oder besonderen Verwaltungsrekurskommissionen: bis 20 000.-

b. von einem Departement oder der Staatskanzlei, von besonderen Verwaltungskommissionen und von der Staatsanwaltschaft sowie von den Amtsstellen: bis 10 000.-

2. Wenn grosse wirtschaftliche Interessen der Parteien in Frage stehen oder für besonders umfangreiche oder zeitraubende Geschäfte, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens zum Doppelten des Höchstansatzes.

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