Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) - Allgemeiner Rahmen (VAGG)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung und als amtliche Kosten in Verwaltungsverfahren gemäss der Verwaltungsverfahrensverordnung werden unter dem Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachstehenden Rahmen erhoben (Beträge in Fr.)
a. vom Regierungsrat oder besonderen Verwaltungsrekurskommissionen: bis 20 000.-
b. von einem Departement oder der Staatskanzlei, von besonderen Verwaltungskommissionen und von der Staatsanwaltschaft sowie von den Amtsstellen: bis 10 000.-
2. Wenn grosse wirtschaftliche Interessen der Parteien in Frage stehen oder für besonders umfangreiche oder zeitraubende Geschäfte, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens zum Doppelten des Höchstansatzes.
1. Auskünfte und Akteneinsicht im üblichen Umfang sind unentgeltlich.
2. Die Gewährung weitergehender Auskünfte kann zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 200.- in Rechnung gestellt werden.
1. Ab zweiter Mahnung werden Fr. 20.- bis Fr. 50.- Mahnkosten erhoben.
2. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr bis Fr. 150.- zu bezahlen.
1. Für die Protokollierung mündlicher Vorbringen wird entsprechend der erforderlichen Sachkenntnis eine Gebühr zum Stundenansatz von Fr. 80.- bis Fr. 120.- verlangt.
1. Für die Staatskanzlei gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.)
1. * ...
2. Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille: 20.- bis 50.-
3. Rechtskraftbescheinigung: 30.- bis 150.-
1. Für das Staatsarchiv gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.)
1. Führungen, nach Aufwand pro Stunde: 100.- bis 150.-
2. archivische Nachforschungen, pro Stunde: 100.- bis 150.-
3. Reprorecht, pro Aufnahme: 50.- bis 100.-
1. Für weibelamtliche Zustellungen wird je Gang eine Gebühr von Fr. 40.- bis Fr. 80.- erhoben; zusätzlich eine Kilometerentschädigung für die Verwendung von Fahrzeugen.
2. Die Gebühren werden von den Weibeln unmittelbar der auftraggebenden Amtsstelle in Rechnung gestellt, sofern sie nicht über die Gemeinden abgerechnet werden.
1. Das Konkursamt erhebt für die Errichtung eines öffentlichen Inventars Gebühren gemäss Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs mit einem Zuschlag von 50 Prozent.
2. Die nämlichen Gebühren werden einer Erbschaft für die amtliche Liquidation belastet.
1. Für den Vollzug der allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen der Landwirtschaft wird eine Gebühr von höchstens 0,4 Prozent der ausbezahlten Direktzahlungssumme erhoben.
2. Für den Vollzug der landwirtschaftlichen Beiträge, Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen sowie Wohnbausanierungsbeiträge gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.)
1. Berechnung einer Finanzierung, Tragbarkeit und Risikoanalyse: 100.- bis 400.-
2. Betriebsbesuch je: 100.- bis 200.-
3. Begehung je: 200.- bis 300.-
4. Ausstellung einer Verfügung: 100.- bis 300.-
3. Alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strukturverbesserungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
4. Die Gebühr für landwirtschaftliche Beratung wird nach Aufwand und Tragbarkeit berechnet.
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.