643.1
AGG
CH-OW
Art. 8 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Benützungsgebühren
Gebührenbemessung
Art. 8 AGG · Benützungsgebühren
1. Die Benützungsgebühren bemessen sich zusätzlich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung der öffentlichen Einrichtung ergibt.
2. Die Benützungsgebühr kann für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons oder der Gemeinde haben, erhöht werden, sofern sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.