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643.1 AGG CH-OW

Art. 7 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Verwaltungs- und Kanzleigebühren

Gebührenbemessung
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Art. 7 AGG · Verwaltungs- und Kanzleigebühren

1. Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich zusätzlich nach dem massgeblichen Aufwand (Kostendeckungsprinzip).

2. Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

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