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643.1 AGG CH-OW

Art. 6 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Allgemeine Grundsätze

Gebührenbemessung
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Art. 6 AGG · Allgemeine Grundsätze

1. Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Äquivalenz.

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