643.1
AGG
CH-OW
Art. 5 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Auslagen
Geltungsbereich und Begriffe
Art. 5 AGG · Auslagen
1. Auslagen sind Kosten, die der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für Beweiserhebungen (Augenscheine, Gutachten, Zeugengelder), Veröffentlichungen, Übersetzungen, Abklärungen, Porti und Telefongespräche.
2. Kleine Auslagen sind in den Gebühren inbegriffen.