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643.1 AGG CH-OW

Art. 5 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Auslagen

Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 5 AGG · Auslagen

1. Auslagen sind Kosten, die der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für Beweiserhebungen (Augenscheine, Gutachten, Zeugengelder), Veröffentlichungen, Übersetzungen, Abklärungen, Porti und Telefongespräche.

2. Kleine Auslagen sind in den Gebühren inbegriffen.

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