643.1
AGG
CH-OW
Art. 4 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Benützungsgebühren
Geltungsbereich und Begriffe
Art. 4 AGG · Benützungsgebühren
1. Benützungsgebühren sind Gebühren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen geschuldet werden, wenn sie den Gemeingebrauch übersteigt. Darunter fallen insbesondere Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und für die Sondernutzung an Strassen und Gewässern sowie für die Benützung von Gebäuden und Einrichtungen.