Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.1 AGG CH-OW

Art. 4 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Benützungsgebühren

Geltungsbereich und Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 AGG · Benützungsgebühren

1. Benützungsgebühren sind Gebühren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen geschuldet werden, wenn sie den Gemeingebrauch übersteigt. Darunter fallen insbesondere Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und für die Sondernutzung an Strassen und Gewässern sowie für die Benützung von Gebäuden und Einrichtungen.

← Art. 3 AGG Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Geltungsbereich Art. 5 AGG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →