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643.1 AGG CH-OW

Art. 3 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Kanzleigebühren

Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 3 AGG · Kanzleigebühren

1. Kanzleigebühren sind Gebühren für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erfordern. Darunter fallen insbesondere Gebühren für das Erstellen von Fotokopien und die Zustellung von Urkunden.

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