643.1
AGG
CH-OW
Art. 3 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Kanzleigebühren
Geltungsbereich und Begriffe
Art. 3 AGG · Kanzleigebühren
1. Kanzleigebühren sind Gebühren für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erfordern. Darunter fallen insbesondere Gebühren für das Erstellen von Fotokopien und die Zustellung von Urkunden.