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643.1 AGG CH-OW

Art. 24 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Änderung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 AGG · Änderung bisherigen Rechts

1. Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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