643.1
AGG
CH-OW
Art. 23 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 AGG · Übergangsbestimmung
1. Das Gesetz wird auf alle Verfahren angewendet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet werden.