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643.1 AGG CH-OW

Art. 23 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 AGG · Übergangsbestimmung

1. Das Gesetz wird auf alle Verfahren angewendet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet werden.

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