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643.1 AGG CH-OW

Art. 22 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Beschwerdefähiger Entscheid

Rechtsschutz
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Art. 22 AGG · Beschwerdefähiger Entscheid

1. Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.

2. Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, so erlässt die zuständige Behörde vor einer Betreibung einen kostenpflichtigen, beschwerdefähigen Entscheid.

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