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643.1 AGG CH-OW

Art. 21 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Vollstreckbarkeit

Gebührenerhebung
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Art. 21 AGG · Vollstreckbarkeit

1. Die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide über Gebühren richtet sich nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

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