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643.1 AGG CH-OW

Art. 2 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Verwaltungsgebühren

Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 2 AGG · Verwaltungsgebühren

1. Verwaltungsgebühren sind Gebühren für die Inanspruchnahme von Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden. Darunter fallen insbesondere Gebühren für schriftliche Bescheinigungen, Kontrollen, Beratungen und Registerauszüge.

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