643.1
AGG
CH-OW
Art. 2 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Verwaltungsgebühren
Geltungsbereich und Begriffe
Art. 2 AGG · Verwaltungsgebühren
1. Verwaltungsgebühren sind Gebühren für die Inanspruchnahme von Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden. Darunter fallen insbesondere Gebühren für schriftliche Bescheinigungen, Kontrollen, Beratungen und Registerauszüge.