643.1
AGG
CH-OW
Art. 19 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Ermässigung und Erlass
Gebührenerhebung
Art. 19 AGG · Ermässigung und Erlass
1. Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise verzichten, wenn
a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt;
b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden;
c. besondere Gründe vorliegen.