643.1
AGG
CH-OW
Art. 18 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Verzugszins
Gebührenerhebung
Art. 18 AGG · Verzugszins
1. Ab Zustellung der ersten Mahnung sind Gebühren und Auslagen zu verzinsen. Wird ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt, eine Einsprache oder eine Beschwerde eingelegt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht.
2. Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.