643.1
AGG
CH-OW
Art. 17 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Bezug
Gebührenerhebung
Art. 17 AGG · Bezug
1. Gebühren und Auslagen werden mit der Amtshandlung oder der Zusage der Benützung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und geleistet werden.
2. Wird eine Rechnung ausgestellt, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung der Rechnung ein.
3. Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, so ist die gebührenpflichtige Person zu mahnen. Ab zweiter Mahnung werden Mahnkosten in Rechnung gestellt.
4. Werden Gebühren und Auslagen nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, so erfolgt die Betreibung der säumigen gebührenpflichtigen Person.
5. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens kann eine Gebühr erhoben werden.