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643.1 AGG CH-OW

Art. 16 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren

Gebührenerhebung
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Art. 16 AGG · Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren

1. Periodisch fällig werdende Gebühren können jeweils zu Beginn der Periode für mehrere Jahre gesamthaft als einmalige Gebühr eingefordert werden.

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