643.1
AGG
CH-OW
Art. 16 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren
Gebührenerhebung
Art. 16 AGG · Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren
1. Periodisch fällig werdende Gebühren können jeweils zu Beginn der Periode für mehrere Jahre gesamthaft als einmalige Gebühr eingefordert werden.