643.1
AGG
CH-OW
Art. 15 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Kostenbevorschussung
Gebührenerhebung
Art. 15 AGG · Kostenbevorschussung
1. Wer eine Amtshandlung veranlassen oder eine öffentliche Einrichtung benützen will, kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss.
2. Der Kostenvorschuss ist innert gesetzter Frist zu leisten. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht und trotz Androhung des Rechtsnachteils nicht geleistet, so wird auf das Gesuch oder das Geschäft nicht eingetreten.