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643.1 AGG CH-OW

Art. 13 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Grundsatz der Erhebung

Gebührenerhebung
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Art. 13 AGG · Grundsatz der Erhebung

1. Die Staatsverwaltung erhebt für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren und stellt ihre Auslagen in Rechnung.

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