643.1
AGG
CH-OW
Art. 13 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Grundsatz der Erhebung
Gebührenerhebung
Art. 13 AGG · Grundsatz der Erhebung
1. Die Staatsverwaltung erhebt für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren und stellt ihre Auslagen in Rechnung.