643.1
AGG
CH-OW
Art. 12 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Ausführungsbestimmungen
Gebührenordnung
Art. 12 AGG · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung im Einzelnen und für die Benützung öffentlicher Einrichtungen des Kantons in Ausführungsbestimmungen fest.
2. Der Regierungsrat kann regeln, dass die Gebühren für einzelne Geschäfte
a. nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen sind;
b. so abzustufen sind, dass den öffentlichen Interessen und Zielen des Gemeinwesens Rechnung getragen wird, namentlich durch höhere oder niedrigere Ansätze, durch Zuschläge oder Abzüge.