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643.1 AGG CH-OW

Art. 11 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Gebührenrahmen

Gebührenordnung
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Art. 11 AGG · Gebührenrahmen

1. Der Kantonsrat legt den Gebührenrahmen für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung durch Verordnung fest.

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