643.1
AGG
CH-OW
Art. 10 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Nicht hoheitliche Tätigkeiten
Gebührenbemessung
Art. 10 AGG · Nicht hoheitliche Tätigkeiten
1. Für Leistungen, zu denen das Gemeinwesen gesetzlich nicht verpflichtet ist, können die Gebühren nach den Honoraransätzen der Berufsverbände oder privater Fachleute bemessen werden.