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643.1 AGG CH-OW

Art. 10 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Nicht hoheitliche Tätigkeiten

Gebührenbemessung
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Art. 10 AGG · Nicht hoheitliche Tätigkeiten

1. Für Leistungen, zu denen das Gemeinwesen gesetzlich nicht verpflichtet ist, können die Gebühren nach den Honoraransätzen der Berufsverbände oder privater Fachleute bemessen werden.

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