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643.1 AGG CH-OW

Art. 1 Allgemeines Gebührengesetz (AGG) - Geltungsbereich

Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 1 AGG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen vor den Verwaltungsbehörden des Kantons sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Kantons, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die durch Verfügung gemäss Staatsverwaltungsgesetz zu erledigen sind.

2. Das Gesetz wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

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