641.428
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen - Rückstellung
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen · Rückstellung
1. Die Auflösung der Rückstellung sowie allfällige Subventionen vermindern in der Regel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ökologischen Anlage.