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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen - Rückstellung

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen · Rückstellung

1. Die Auflösung der Rückstellung sowie allfällige Subventionen vermindern in der Regel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ökologischen Anlage.

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