641.428
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen - Begriffe
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen · Begriffe
1. Als ökologische Anlagen gelten Anlagen, welche die Umweltressourcen schonen, Energie sparen oder die Nutzung erneuerbarer Energien wie z.B. Holz oder Biogas erlauben.
2. Anlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der vorliegenden Ausführungsbestimmungen.
3. Als Investition gelten die konkrete Planung oder andere Vorbereitungshandlungen für den Ersatz von veralteten Bauteilen oder Installationen neuer ökologischer Anlagen.