641.427
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten · Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1. Der zusätzliche Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand gemäss Art. 79a StG kann nicht geltend gemacht werden, wenn Patente gemäss Art. 78b StG ermässigt besteuert werden.