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641.427 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten · Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1. Der zusätzliche Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand gemäss Art. 79a StG kann nicht geltend gemacht werden, wenn Patente gemäss Art. 78b StG ermässigt besteuert werden.

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