Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten - Eintritt in die Patentbox
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten · Eintritt in die Patentbox
1. Bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung nach Artikel 78b StG wird der in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu einem Steuersatz von 1 Prozent gesondert besteuert.
2. Unter Art. 79a StG zusätzlich geltend gemachte Abzüge zu Forschung- und Entwicklungsaufwand werden für die Berechnung der gesonderten Boxeneintrittsbesteuerung ebenfalls miteinbezogen.
3. Nicht direkt den Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zurechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwand, insbesondere Aufwand für die Grundlagenforschung, wird anteilsmässig auf die Patente, vergleichbaren Rechte oder Produkte verteilt.
4. Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.
5. Der Nachweis über den Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist mittels einer separaten Dokumentation der Steuerbehörde als Antrag zum Eintritt in die Patentbox einzureichen.