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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten - Eintritt in die Patentbox

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten · Eintritt in die Patentbox

1. Bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung nach Artikel 78b StG wird der in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu einem Steuersatz von 1 Prozent gesondert besteuert.

2. Unter Art. 79a StG zusätzlich geltend gemachte Abzüge zu Forschung- und Entwicklungsaufwand werden für die Berechnung der gesonderten Boxeneintrittsbesteuerung ebenfalls miteinbezogen.

3. Nicht direkt den Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zurechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwand, insbesondere Aufwand für die Grundlagenforschung, wird anteilsmässig auf die Patente, vergleichbaren Rechte oder Produkte verteilt.

4. Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.

5. Der Nachweis über den Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist mittels einer separaten Dokumentation der Steuerbehörde als Antrag zum Eintritt in die Patentbox einzureichen.

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