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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten - Verluste
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten · Verluste
1. Ergibt sich aus der Berechnung nach den Art. 2 bis 4 dieser Ausführungsbestimmungen ein Verlust, so erfolgt keine ermässigte Besteuerung.
2. Soweit sich ein Verlust bereits vor Anwendung des Nexusquotienten oder bei Produkten bereits vor Anwendung von Art. 3 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ergibt, so erfolgt in den folgenden Steuerperioden im Ausmass dieses Verlusts keine ermässigte Besteuerung.