Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten - Nexusquotient
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten · Nexusquotient
1. Der Nexusquotient beträgt höchstens 100 Prozent. Er berechnet sich pro Produkt und Steuerperiode nach der folgenden Formel
((a + b) x 130 %) / (a + b + c + d)
a = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechenbarer, bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, welche die steuerpflichtige Person selbst im Inland durchgeführt hat.
b = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechenbarer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, die Konzerngesellschaften nach Art. 963 des Obligationenrechts (OR) im Inland oder unabhängige Dritte im Inland oder Ausland durchgeführt haben;
c = sämtlicher bisher angefallener Aufwand für den Erwerb von Patenten und vergleichbaren Rechten, die in einem Produkt enthalten sind;
d = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechenbarer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, die Konzerngesellschaften nach Art. 963 OR, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Ausland durchgeführt haben.
130 % = Faktor zur Abgeltung des tatsächlich bei Konzerngesellschaften nach Art. 963 OR, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten im Ausland angefallenen Aufwands für Forschung und Entwicklung.
2. Als bisher angefallener Aufwand wird der Aufwand in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigt.
3. Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.