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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten - Berechnung bei in Produkten enthaltenen Patenten und vergleichbaren Rechten

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten · Berechnung bei in Produkten enthaltenen Patenten und vergleichbaren Rechten

1. Soweit die Patente und vergleichbaren Rechte in einem Produkt enthalten sind, ermittelt sich der ermässigte steuerbare Reingewinn aus diesen Rechten anhand des Reingewinns aus dem Produkt vor Steueraufwand. Dieser Reingewinn wird zusätzlich vermindert um

a. 6 Prozent der dem Produkt zugewiesenen Kosten;

b. das Markenentgelt.

2. Das Ergebnis aus der Berechnung wird mit dem entsprechenden Nexusquotienten multipliziert.

3. Lässt sich der Reingewinn pro Produkt nicht feststellen, so werden vor der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 vom gesamten steuerbaren Reingewinn vor Steueraufwand folgende Erfolge abgezogen

a. der Finanzerfolg;

b. der Liegenschaftserfolg;

c. der Beteiligungserfolg;

d. der übrige Erfolg, der nicht auf ein Produkt entfällt, das ein Patent oder vergleichbares Recht enthält.

4. Der nach Absatz 3 verbleibende Reingewinn wird anteilsmässig auf die Produkte verteilt, die ein Patent oder vergleichbares Recht enthalten.

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